Was sind Kinderrechte?
Mit der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (UN-KRK) werden erstmals eigene Rechte für Kinder festgeschrieben, welche die besonderen Bedürfnisse von Kindern berücksichtigen. Diese besonderen Bedürfnisse beziehen sich auf den Schutz, die Förderung, die Entwicklung und die Beteiligung von Kindern.
Gilt das auch für mich?
Gilt das auch für mich?
Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von den Vereinten Nationen (UN) am 20.11.1989 beschlossen. Daher ist der 20. November inzwischen auch der Internationale Tag der Kinderrechte. Die allermeisten Staaten haben der Kinderrechtskonvention zugestimmt.
In Deutschland gilt die Konvention seit dem 05. April 1992, also schon seit über 30 Jahren! Die UN-Kinderrechtskonvention umfasst 54 Artikel. Darin sind die Kinderrechte beschrieben sowie Details zum Vertrag und zur Zusammenarbeit bei der Umsetzung. Die Kinderrechte lassen sich in 3 Gruppen einteilen: in Schutzrechte, Förderungsrechte und Beteiligungsrechte. In den Jahren nach der Verabschiedung gab es außerdem noch 3 Zusatzprotokolle. Die Beteiligungsrechte umfassen die Artikel 12, 13 und 17 der UN-KRK. Diese beschreiben das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie den freien Zugang zu Informationen und Medien.
Allgemein
Art. 1
Jeder Mensch unter 18 Jahren hat diese Rechte.
Art. 3
Wenn Erwachsene Entscheidungen über Dich treffen, sollen sie zuerst daran denken, was das Beste für Dich ist. Alle Einrichtungen für Kinder müssen ihrem Wohl dienen.
Art. 4
Dein Staat muss alle geeigneten Mittel einsetzen, um Deine Rechte zu verwirklichen. Alle Länder sollen zusammenarbeiten, damit die Kinder überall auf der Welt ihre Rechte ausüben können.
Art. 5
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.
Art. 7
(1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos wäre.
Art. 11
(1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.
(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.
Art. 14
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
Art. 19
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung Oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diverse Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahme zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
Art. 20
(1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.
(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
(3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
Art. 21
Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten
a) stellen sicher, dass die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verlässlichen einschlägigen Informationen entscheiden, dass die Adoption angesichts des Status des Kindes in Bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und dass, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben;
b) erkennen an, dass die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;
c) stellen sicher, dass das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuss der für nationale Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;
d) treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen;
e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, dass die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt wird.
Art. 25
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.
Art. 26
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
(2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.
Art. 29
(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes. darauf gerichtet sein muss,
a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;
c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz; der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen -beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.
Art. 40
Du hast das Recht auf rechtliche Hilfe und faire Behandlung vor Gericht, wenn Du strafmündig bist, und die Gesetze müssen Deine Rechte respektieren. Der Staat soll eigene Jugendgerichte einrichten und verschiedene Wege anbieten, um Jugendliche, die gegen Gesetze verstoßen haben, die Rückkehr ins gemeinsame Leben zu ermöglichen.
Art. 41
Falls Gesetze Deines Landes Deine Rechte besser schützen als die Kinderrechtskonvention, sollen sie weiter gelten.
Art. 42
Der Staat soll dafür sorgen, dass alle Kinder und Erwachsenen die Kinderrechte kennen.
Art. 43 bis Art. 54
Diese Artikel erklären, wie die Vereinten Nationen in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie UNICEF dafür sorgen wollen, dass die Kinderrechte eingehalten werden.
Schutz
Schutzrechte
Art. 2
Alle Kinder haben diese Rechte, egal wer sie sind, wo sie leben, woher sie kommen, welche Hautfarbe sie haben, was ihre Eltern machen, welche Sprache sie sprechen, welche Religion sie haben, ob sie Junge oder Mädchen sind, in welcher Kultur sie leben, ob sie eine Behinderung haben, ob sie reich oder arm sind. Keinem Kind darf irgendeines der beschlossenen Rechte weggenommen werden.
Art. 8
Du hast das Recht auf eine Identität, das heißt, auf Deinen Namen, eine Nationalität und Familienbeziehungen. Wenn etwas davon fehlt, muss der Staat helfen, dass Deine Identität voll hergestellt wird.
Art. 9
Du hast das Recht, bei Deinen Eltern zu leben, es sei denn, das wäre nicht gut für Dich. Wenn Du aus irgendeinem Grund von beiden Eltern oder einem Teil der Eltern getrennt lebst, hast Du das Recht, regelmäßig mit ihnen in Verbindung zu sein, außer es würde Dich gefährden.
Art. 16
Du hast das Recht auf eine Privatsphäre. Niemand darf ungefragt Deine Briefe lesen, Dein Zimmer durchsuchen oder ähnliches tun. Niemand darf Dich beschämen oder beleidigen.
Art. 17
Du hast das Recht, alles zu erfahren, was Du für ein gutes Leben wissen musst, aus dem Radio, der Zeitung, Büchern, dem Computer und anderen Quellen. Erwachsene sollen dafür sorgen, dass die Informationen, die Du erhältst, Dir nicht schaden. Außerdem sollen sie Dir helfen, die Informationen, die Du brauchst, zu finden und zu verstehen.
Art. 22
Flüchtlingskinder haben das Recht auf besonderen Schutz und Hilfe. Auch alle anderen Rechte der Kinderrechtskonvention gelten für sie in dem Land, in dem sie gerade sind. Der Staat, die Vereinten Nationen und andere Organisationen müssen ihnen helfen, zu ihrer Familie zurückzukehren, falls sie alleine auf der Flucht sind. Falls dies nicht möglich ist, müssen sie wie andere Kinder ohne Eltern behandelt werden.
Art. 30
Jedes Kind hat das Recht, eine eigene Kultur, Sprache und Religion zu leben, egal, ob das alle Menschen in seinem Land so tun oder nicht. Minderheiten und Ureinwohner benötigen dafür besonderen Schutz.
Art. 32
Der Staat muss Altersgrenzen für die Arbeit von Kindern erlassen. Er muss Dich vor Arbeit schützen, die schlecht für Deine Gesundheit oder Deine Schulbildung ist. Falls Du eine erlaubte Arbeit machst, hast Du das Recht auf Sicherheit am Arbeitsplatz und auf faire Bezahlung.
Art. 33
Du hast das Recht auf Schutz vor Drogen und Drogenhandel.
Art. 34
Du hast das Recht auf Schutz vor sexuellem Missbrauch in allen Formen.
Art. 35
Die Staaten der Welt müssen alle Kinder davor schützen, entführt oder verkauft zu werden.
Art. 36
Du hast das Recht auf Schutz vor jeder Art von Ausbeutung.
Art. 37
Niemand darf Dich auf grausame oder unmenschliche Weise bestrafen. Die Todesstrafe für Kinder muss überall abgeschafft werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen dürfen strafmündige Kinder ins Gefängnis gesperrt werden. Wenn es geschieht, müssen sie kindgerecht behandelt werden und sofort Zugang zu einem Anwalt haben. Sie müssen mit ihren Eltern in Verbindung bleiben können.
Art. 38
Du hast das Recht auf Schutz im Krieg. Ein zusätzlicher Vertrag bestimmt, dass kein Kind zu aktiver Teilnahme an bewaffneten Konflikten herangezogen werden darf.
FÖRDERUNG
Förderungsrechte
Art. 6
Du hast das Recht zu leben und Dich bestmöglich zu entwickeln.
Art. 10
Wenn Du und Deine Eltern in verschiedenen Ländern leben, sollen die Staaten Euch unterstützen, wieder zusammen zu ziehen.
Art. 15
Du hast das Recht, Dich mit anderen zusammenzuschließen, und Ihr dürft Euch friedlich versammeln. Aber dabei dürft Ihr die Rechte anderer nicht verletzen.
Art. 17
Du hast das Recht, alles zu erfahren, was Du für ein gutes Leben wissen musst, aus dem Radio, der Zeitung, Büchern, dem Computer und anderen Quellen. Erwachsene sollen dafür sorgen, dass die Informationen, die Du erhältst, Dir nicht schaden. Außerdem sollen sie Dir helfen, die Informationen, die Du brauchst, zu finden und zu verstehen.
Art. 18
Du hast das Recht, von beiden Eltern erzogen und gefördert zu werden. Deine Eltern müssen bei allem, was sie tun, dafür sorgen, dass es Dir gut geht. Der Staat soll die Eltern bei dieser Aufgabe unterstützen, zum Beispiel durch Kindergärten, Gesundheitsdienste und Ähnliches.
Art. 23
Du hast das Recht auf besondere Förderung und Unterstützung, falls Du behindert bist. Dir stehen auch in diesem Fall alle Rechte der Konvention zu, so dass Du ein gutes Leben führen und aktiv am sozialen Leben teilnehmen kannst.
Art. 24
Du hast das Recht auf die bestmögliche Gesundheit, medizinische Behandlung, sauberes Trinkwasser, gesundes Essen, eine saubere und sichere Umgebung, Schutz vor schädlichen Bräuchen und das Recht zu lernen, wie man gesund lebt.
Art. 27
Du hast das Recht, in Lebensverhältnissen aufzuwachsen, die ermöglichen, dass Du Dich gut entwickeln kannst. Dafür sind zuerst Deine Eltern verantwortlich. Wenn Deine Eltern das nicht können, muss der Staat helfen, damit Du das Nötige hast, vor allem Nahrung, Kleidung und eine Wohnung.
Art. 28
Du hast das Recht auf eine gute Schulbildung. Die Grundbildung soll nichts kosten. Du sollst dabei unterstützt werden, den besten Schul- und Ausbildungsabschluss zu machen, den Du schaffen kannst. Der Staat muss dafür sorgen, dass alle Kinder in die Schule gehen und kein Kind dort schlecht behandelt wird.
Art. 30
Jedes Kind hat das Recht, eine eigene Kultur, Sprache und Religion zu leben, egal, ob das alle Menschen in seinem Land
so tun oder nicht. Minderheiten und Ureinwohner benötigen dafür besonderen Schutz.
Art. 31
Du hast das Recht auf Freizeit, zu spielen, Dich zu erholen und Dich künstlerisch zu betätigen.
Art. 39
Du hast das Recht auf Hilfe, wenn Du misshandelt, vernachlässigt oder ausgebeutet wurdest. Der Staat muss helfen, dass Du wieder in normales Leben zurückfindest.
Beteiligung
Beteiligungsrechte
Art. 12
Du hast das Recht, Deine eigene Meinung mitzuteilen und Erwachsene müssen das, was Du sagst, ernst nehmen. Auch Richter müssen Dich anhören, wenn Du betroffen bist.
Art. 13
Du hast das Recht, das, was Du denkst und fühlst, anderen mitzuteilen, indem Du redest, zeichnest, schreibst oder auf andere Art und Weise. Du darfst aber keinen anderen Menschen damit verletzen oder kränken. Du hast das Recht zu erfahren, was in der Welt vor sich geht.
Art. 17
Du hast das Recht, alles zu erfahren, was Du für ein gutes Leben wissen musst, aus dem Radio, der Zeitung, Büchern, dem Computer und anderen Quellen. Erwachsene sollen dafür sorgen, dass die Informationen, die Du erhältst, Dir nicht schaden. Außerdem sollen sie Dir helfen, die Informationen, die Du brauchst, zu finden und zu verstehen.
Quellenhinweis zu den einzelnen Artikeln der UN-Kinderrechtskonvention: Die Textfassung hat UNICEF Deutschland kinderfreundlich formuliert. Wir danken für die Genehmigung, den Text zu verwenden.
Wie geht Beteiligung?
Was also ist dir besonders wichtig, was willst du verändern? Wenn du nicht mitmischst, wer dann? Wir brauchen dich, deine Gruppe, jede Einzelne und jeden Einzelnen, alle, die etwas bewegen wollen. Es gibt viele Möglichkeiten, sich zu beteiligen oder andere zu beteiligen.